Was ist ein Vertrauensanwalt bzw. eine Vertrauensanwältin?
Der Vertrauensanwalt bzw. die Vertrauensanwältin übernimmt die vertrauliche Kommunikation von Missständen, Gesetzes- und Regelbrüchen im Unternehmen. Übergeordnetes Ziel ist es, Schaden von Mitarbeiter*innen, Kund*innen, Geschäftspartnern und vom Unternehmen abzuhalten.
Aktive oder ehemalige Beschäftigte der Pfalzwerke-Gruppe sowie Geschäftspartner wie z.B. Vertriebspartner, Kund*innen oder Lieferanten können sich mit Hinweisen neben den internen Kanälen auch vertrauensvoll (auf Wunsch auch anonym) an einen externen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin wenden.
Alles auf einen Blick
Vertrauensanwalt für den Pfalzwerke Konzern
Ein Vertrauensanwalt ist eine unabhängige Vertrauensperson, an die sich Mitarbeiter*innen und Dritte wenden können, wenn sie Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Unternehmen geben möchten.
Vertrauensanwalt für die Pfalzwerke ist Herr Dr. Carsten Thiel von Herff. Herr Thiel von Herff ist unparteiischer Rechtsanwalt und besitzt umfassende Erfahrungen als Vertrauensanwalt für verschiedene bekannte Unternehmen – darunter die Deutsche Fußball Liga, IKEA, Trianel und Miele.
So erreichen Sie den Vertrauensanwalt:
Loebellstraße 4
33602 Bielefeld
Tel: +49 521 557 333 0
Mobil: +49 151 58230321
E-Mail: ombudsmann@thielvonherff.de
Meldeplattform: www.report-tvh.de
Homepage: www.thielvonherff.de
HINWEIS: Der Vertrauensanwalt ist nicht für Kundenbeschwerden zuständig. Bitte nehmen Sie hierfür Kontakt mit uns auf.
Themen, bei denen der Vertrauensanwalt als Ansprechpartner fungieren kann
Mögliche Themen
- Straftaten, vor allem Korruptionsstraftaten, wie Betrug, Untreue, Unterschlagung, Diebstahl, Bestechung/ Bestechlichkeit etc.
- sonstige Straftaten (ohne Betragsschwelle hinsichtlich eines Schadens)
- Verstöße gegen Kartellrecht
- Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften
- Verstöße gegen eines der im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Diskriminierungsmerkmale
- Mobbing, Stalking, sexualisierte Gewalt
- Verletzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten
- Verstöße gegen Vergaberichtlinien
- Verletzung von internen Regelungen, vor allem Compliance Richtlinien
- vorsätzliche Datenschutzverstöße sowie vorsätzliche Verstöße gegen die gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen zur Informationssicherheit
- Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Weitergabe vertraulicher Informationen
- Verstöße gegen Arbeitssicherheitsvorgaben, Qualitätssicherungsrichtlinien oder Umweltschutzvorgaben